Wahrscheinlich verwechselt der Gute MZ mit Sachs...?! Die verbauen nämlich in ihrer Roadster einen 125ccm-V2, allerdings von Yamaha (die Japaner haben halt kleinere Hände, soviel zum Thema Uhrmacher, haha).
Idna
Wahrscheinlich verwechselt der Gute MZ mit Sachs...?! Die verbauen nämlich in ihrer Roadster einen 125ccm-V2, allerdings von Yamaha (die Japaner haben halt kleinere Hände, soviel zum Thema Uhrmacher, haha).
Idna
Dichtringe der Wasserpumpenwelle kaputt...
Idna
Ist eindeutig eine KTM (LC8). Kauft euch den Reitwagen oder Motorrad, dort sind grössere Bilder drin, auf denen man mehr erkennt.
Idna
Es gibt ja ne ganze Menge Mopeds mit E-Start(Suzuki, VOR, Husaberg, GasGas...), nur eben keines von Yamaha.
Idna
Aber eine Renndauer von nur zwei Stunden? Ich weiss nicht... In Anbetracht der heite üblichen Nenngebühren wäre mir das zu wenig Spass für mein Geld.
Idna
Du bist wohl ein ganz Schlauer und hast die Gelenkigkeit eines Artisten, oder? Entschuldige auch...
Au, ich hab grad Dein Profil gelesen: 360er und null Erfahrung, das entschuldigt solche Weisheiten natürlich.
Idna
[ 03. Dezember 2001: Beitrag editiert von: Idna ]
Hallo Leistungsfetischisten! Zur Info: die kleine Alfer hat die IGE-Serie in ihrer Klasse gewonnen. Also lernt erst mal Fahren!
Das Ausstattungsniveau liegt trotz des Preises deutlich über den Mitbewerbern...
Idna
Bin wieder da...
Zur Übertragbarkeit der Garantieansprüche: kein Problem, zumindest in der Praxis. Ist also durchaus geeignet, den Gebrauchtpreis zu erhöhen, solange noch eine Restgarantiefrist besteht. Da ich gerade keine Garantieurkunde zur Hand habe, kann ich Dir nichts zur juristischen Konstruktion der Übertragbarkeit sagen; aber ich denke mal, dass es sich nicht um personenbezogene (=der Käufer), sondern vielmehr um sachbezogene (=der Eigentümer der Sache) Merkmale handelt. Dies bedeutet, dass jeder, der Eigentümer der Sache ist, auch innerhalb der Garantiefrist seine Ansprüche an den Hersteller richten kann. Die Leute mit praktischen Erfahrungen mögen mich hier bitte eventuell korrigieren. In der Praxis funktioniert es jedenfalls.
Noch nen Tipp: macht Euch nicht so viel Gedanken über die juristischen Einzelheiten, kaum jemand wird im täglichen Leben etwas mit der Übertragbarkeit von Gewährleistungsrechten anzufangen wissen. Fest steht demnach, dass Gewährleistungs- und Garantieansprüche übertragbar sind.
Ach ja, vergesst das Fahren nicht...
Idna
Wie schon gesagt: Gewährleistung und Garantie trennen!
Die gesetzliche Gewährleistung wurzelt in der vertraglichen Verpflichtung des Verkäufers, Dir die Kaufsache fehlerfrei (also im Zeitpunkt der Übergabe) zu übereignen. Deshalb ist die Inanspruchnahme der ges. Gewährleistung auch an keinerlei Verpflichtungen Deinerseits geknüpft. Der Kaufvertrag verpflichtet Dich nur zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme, aber das wars dann.
Anders natürlich bei der Garantie, die ja ein Vertrag zwischen Dir und dem Hersteller ist. Da der Garantievertrag Dir das Recht gibt, alle in den Garantieurkunden aufgeführten und an Deinem Moped innerhalb der Garantiefrist eingtretenen und geltend gemachten Mängel auf Herstellerkosten beseitigen zu lassen, musst Du Dich Deinerseits auch an die Dir auferlegten Verpflichtungen (Vertragshändler, Seviceintervalle, best. Öle etc.) für die Inanspruchnahme halten. Der "Dank" dafür ist die - je nach Vertragsinhalt - umfassendere Regelung als die ges. Gewährleistung. So werden z.B. auch Mängel behoben, die erst beim/durch den Gebrauch entstehen, obwohl die Sache bei Übergabe fehlerfrei war (Bsp: Garantie gegen Durchrostung, Mobilitätsgarantien...). Aber wie gesagt, Du musst Dich auch an die Verpflichtungen aus dem Garantievertrag halten.
Jetzt zur Frage der Übertragbarkeit der ges. Gewährleistungsansprüche. Puh, da komm ich gleich ins Schwitzen. Also, das ganze ist etwas verzwickt. Du als Privat-Gebrauchtverkäufer wirst ja in der Regel jegliche Haftung für Mängel ausschliessen, was grundsätzlich nur vorteilhaft und nach dem neuen Recht auch weiterhin zulässig ist. Allerdings, wie Du schon erwähnst, kann es für die Höhe des Verkaufspreises vorteilhaft sein, wenn Du bei den Verhandlungen noch auf Deinerseits gegen den Motorradverkäufer eventuell bestehende Gewährleistungsrechte verweisen kannst. Aber: eventuelle Gewährleistungsansprüche gehen nicht automatisch auf den neuen Käufer über, was aber nicht heisst, dass sie nicht übertragbar wären.
Möglichkeit eins: Du schliesst Deine Haftung aus und übertägst rechtsgeschäftlich Dir gegen Deinen Händler eventuell zustehende Sachmängelansprüche aus der ges. Gewährleistung mittels Abtretung (gem. §§ 398ff BGB) an den neuen Käufer.
Möglichkeit zwei: Du machst gar nichts (schliesst aber jede Haftung aus) und bist als gutgläubiger Verkäufer bei einem Auftreten eines Mangels innerhalb der ges. Gewährleistungsfrist Deinem Käufer gegenüber aber zur Abtretung der Ansprüche, die Du gegen Deinen Händler hättest, verpflichtet (Rechtsgrundsatz Treu und Glauben, § 242 BGB), vgl BGH NJW 1997, 652 mit weiteren Nachweisen.
Ich muss weg...
Andi
Yep, genau da liegt der Knackpunkt, weshalb man mit einer Garantie - sofern vom Hersteller angeboten - immer besser dasteht als mit der gesetzlichen Gewährleistung. Wie Du richtig erkannt hast, muss der Mangel für die Inanspruchnahme der ges. Gewährleistung bereits bei der Übergabe vorhanden sein. Allerdings reicht dafür aus, dass der Mangel zumindest irgendwie angelegt ist. Dein Beispiel mit der fehlerhaften Legierung, die erst nach einer gewissen Zeit zum Schaden an der Wasserpumpe führt ist ein treffendes Beispiel für einen sog. weiterfressenden Mangel. Diese und auch die versteckten Mängel, die nicht sofort zutage treten und deshalb oft erst später bemerkt werden, werden von der gesetzlichen Gewährleistung umfasst. Die in der Praxis häufigsten Fälle dürften daher neben Montagefehlern die Materialfehler sein.
Es ist also leicht zusammenfassbar, dass die ges. Gewährleistung in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielt. Sie gibt dem Käufer eben nur das Recht, Fehler, die bei der Übergabe vorhanden sind, vom Verkäufer mittels Nacherfüllung beseitigen zu lassen, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten(wenn die jeweiligen Vss. erfüllt sind).
Genau deshalb haben sich - wahrscheinlich hauptsächlich zu Werbezwecken - die Garantien entwickelt. Nach der ges. Gewährleistung haftet der Verkäufer für die Fehlerfreiheit der Sache bei Übergabe, nicht jedoch dafür, dass die Sache auch während des Gebrauchs fehlerfrei bleibt. Und genau da setzt die Garantie an...
Idna
Hallo Tomcat,
Moment, muss erst nochmal Deine Fragen lesen. Ach ja, und gleich was vorneweg: dies ist keine juristische Beratung, sondern dient lediglich der allg. Information.
So, jetzt aber. Ausschlaggebend für den Beginn der Gewährleistungsfrist ist die Übergabe des Mopeds. Jetzt wirds schnell kompliziert: in Deutschland haben wir das sog. Abstraktionsprinzip (in Österreich gibts das nicht), was vereinfacht bedeutet, dass Du nicht automatisch mit dem Kauf einer Sache schon deren Eigentum erlangst, sondern die Sache muss dir gesondert übergeben werden. Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer nur, Dir das Eigentum zu verschaffen (ganz schön spitzfindig, nicht wahr?). In der Praxis fällt das aber bei den Bargeschäften des täglichen Lebens (Bäcker...) regelmässig zusammen. Offensichtlicher ist es beim Motorrad/Autokauf. Der Kaufvertrag wird oft schon vorher geschlossen und bindet die Parteien, die eigentliche Übergabe und somit Eigentumsverschaffung findet oft erst später statt (Lieferfristen...). Ich schreibe das nur deshalb, weil nach dem Gesetz für den Beginn der Gewährleistungsfrist die Übergabe der massgebliche Zeitpunkt ist, und nicht der Kaufvertragsschluss. Jetzt wirds nochmal schnell intensiv: Deshalb könnte man meinen, Du könntest Dein Moped zwar jetzt schon kaufen, mit Deinem Händler aber eine Übergabe nach dem 1.1.02 fingieren (wenn er sich drauf einlässt, was ich nicht glaube, da er normalerweise in der Winterfinanzierung ist und den Brief von KTM erst gegen Vorlage der Verkaufsurkunde bekommt; es sei denn, Du willst sie erst später zulassen) und in den "Genuss" der neuen Gewährleistung kommen, da die Übergabe ja erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgte. AAAAber leider gilt das neue Recht erst für Kaufverträge, die nach dem 1.1.02 geschlossen wurden! Deshalb müssen sowohl Kauf als auch Übergabe nach diesem Zeitpunkt stattfinden. Ich hoffe, das war nicht zu kompliziert, aber das Abstraktionsprinzip gehört leider zu den heftigeren deutschen Rechtsinstituten. Also zusammenfassend: wenn Du mit Deinem Händler was drehen willst, dann müssen die offiziellen Daten alle nach dem 1.1.02 lauten.
Zu den AGBs. Grundsätzliches: AGBs sind für eine Vielzahl von Vertägen von einer Partei vorformulierte einheitliche Vertragsbedingungen, die Vertragsgegenstand werden können, wenn sie wirksam in den Vertrag mitaufgenommen wurden. Verwender der AGBs ist immer ein Unternehmer, Adressaten (Vertragspartner) können sowohl Unternehmer als auch Privatleute sein (siehe Rückseite der Werkstattrechnung, Kaufvertrag...) Au, ich seh grad, dass ich Deine Frage von hinten angehe! Also mach ichs kurz: Die neuen gesetzlichen Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf gelten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zwingend, sie sind also nicht abdingbar. Für Verträge zwischen Unternehmern gelten die Regelungen grundsätzlich auch, allerdings können diese vertraglich abbedungen werden, z.B. durch Verwendung von AGBs. Gegenüber Verbrauchern ist dies nicht möglich, auch nicht individualvertraglich. So kann also ein Grosshändler einem Einzelhändler gegenüber die Gewährleistung ausschliesen, der Einzelhändler seinem Kunden gegenüber jedoch nicht.
Soviel dazu...
Idna
Hallo Ihr Rechtsverdreher...
Auf ein Neues: zuerst was Grundsätzliches zum deutschen Recht. Ihr müsst zwischen Gewährleistung und Garantie unterscheiden. Gewährleistung ist die gesetliche Verpflichtung des Verkäufers, bereits beim Kauf/der Übergabe vorhandene Mängel innerhalb gewisser Fristen zu beseitigen. Die Garantie hingegen ist eine freiwillige vertragliche Verpflichtung des Herstellers, die in der sog. Garantieurkunde aufgeführten Mängel - egal ob beim Kauf vorhanden oder später eingetreten - innerhalb gewisser Fristen zu beseitigen, wenn der Kunde ebenfalls seinen Verpflichtungen aus dem Garantievertrag (Kundendienst etc.) nachgekommen ist. Das eine hat also relativ wenig mit dem anderen zu tun.
Lage nach dem alten Recht am Beispiel KTM. 640 LC4: ein Jahr Garantie, sechs Monate Gewährleistung. EXCs: keine Garantie (ich glaub aber 30 Tage Kulanz), sechs Monate Gewährleistung. Ihr seht also, Gewährleistung hat man unabhängig davon, welches Moped man sich kauft. Allerdings gilt die Gewährleistung eben nur für bei der Übergabe vorhandene Mängel und stellt den Kunden somit grundsätzlich schlechter als eine Garantie.
Jetzt zum neuen Recht, aber nur ganz kurz. Inkrafttreten am 01.01.2002, Heraufsetzen der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre bei Verbrauchsgütern (darunter fallen auch Eure Mopeds), bei gebrauchten Sachen können diese zwei Jahre durch vertragliche Vereinbarung auf ein Jahr herabgesetzt werden, ein völliger Gewährleistungsausschluss wie nach dem alten Recht ist nicht mehr möglich. Geltungsbereich: für Kaufverträge zwischen Unternehmer (laienhaft ausgedrückt: gewerbl. Verkäufer) und Verbraucher. Wer also privat gebrauchte Sachen verkauft und kein Freiberufler ist, der kann die Gewährleistung also nach wie vor ausschliessen. Was auch noch wichtig ist, ist die Beweislastumkehr während der ersten sechs Monate. Nicht Ihr müsst beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorgelegen hat, sondern der Verkäufer muss sich entlasten (Mangel erst danach eingetreten). Ach ja, und zu guter Letzt noch ein Ausschlusstatbestand: kein Anspruch auf Gewährleistung, wenn Euch der Mangel beim Kauf bekannt war.
Ebenfalls zwei Jahre Gewährleistung (statt vorher sechs Mon.) bei Werkverträgen, das heisst, wenn Ihr Euer Moped in die Werkstatt bringt. Für mangelhaft reparierte Sachen haftet der Unternehmer jetzt also auch viermal so lange.
Die Garantie wurde jetzt zwar endlich in das Gesetz aufgenommen, beibt aber nach wie vor freiwillige Leistung des Herstellers (allerdings bietet mittlerweile jeder Hersteller wie auch immer geartete Garantien an).
Neue Lage am Beispiel von BMW (die haben schon darauf reagiert): zwei Jahre Gewährleistung, zwei Jahre Garantie. Bei KTM denke ich nicht, dass sie für die EXC/SX Baureihe eine Garantie anbieten werden, so dass es bei diesen nur bei der gesetzlichen Gewährleistung von zwei Jahren bleibt.
Das war das neue Recht in Superkurzfassung, deshalb bleiben meine Erläuterungen nur oberflächlich. Wers genau wissen will (wenn er was davon versteht) kann sich beim BMJ den Entwurf der Schuldrechtsreform als 288 Seiten starke .pdf Datei runterladen.
Idna
[ 29. November 2001: Beitrag editiert von: Idna ]
Und das, obwohl sie doch serienmässig den Mikuni 41 TMR verbauen wollten...
Idna
[ 09. November 2001: Beitrag editiert von: Idna ]