4. Leistungsprüfungsfahrt im Südharz/Nordhausen

  • Merke: Es kommt in solchen Fällen immer schlimmer als der Schlimmste anzunehmende Fall !

    Ich denke im Schadenfall reicht der Versicherung im Zweifel auch eine nicht richtig eingetragene Fahrt, die finden dann was, die wollen dann was finden, und so schwammige Lösungen wie wir sie hier diskutieren sind für Versicherer im Schadensfall ein gefundenes Fressen.

    Ich kann die Entscheidung des Veranstalters in Nordhausen sehr gut nachvollziehen und finde es richtig,

  • Bislang war ja immer nur das Fahrtenbuch was verlangt wurde und wir hier nicht führen müssen das Problem. Ich hab mir halt für 4,- selbst eins gekauft. Damit ist das auch erledigt.

    Bitte hier nicht immer so einen Schmarrn erzählen !!


    Zur Verwendung eines roten Wechselkennzeichens muss immer und überall in Deutschland ein Fahrtenbuch geführt werden!

    Das schreibt die FZV (Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung) in §16 (auf die 07er bezogen in Verbindung mit §17) eindeutig vor.


    Nur weil bei der Zuteilung eines 06er oder 07er Kennzeichens vielleicht mal nicht vollständig aufgeklärt wurde, entbindet dies noch lange nicht von gesetzlich vorgegebenen Pflichten!


    Auf den Zulassungsstellen sitzen auch nur Menschen, die zuweilen Fehler machen. Auch sind manche Mitarbeiter dort mit den Besonderheiten dieser Zulassungsarten nicht ganz so vertraut. Deshalb sollte sich jeder, der sich für diese Art der Zulassung interessiert, sich erst einmal ausgiebig mit dem Gesetzestext bzw. den daraus resultierenden Rechten und Pflichten befassen!


    Wie auch holzwurm schon geschrieben hat, lauern doch Versicherungen nur darauf, sich aufgrund eines Formfehlers aus der Leistungspflicht zu nehmen. Deshalb gilt es gerade bei diesen besonderen Zulassungsformen stets 100% legal unterwegs zu sein, um bei einem Schadensfall nicht plötzlich ohne Versicherungsschutz da zustehen!


    Meines Erachtens handelt hier der Veranstalter in Nordhausen völlig korrekt und gewissenhaft. Wer solcherlei Vorgaben kritisiert, der hat absolut keine Ahnung was es heißt, heutzutage eine derartige Veranstaltung im öffentlichen Raum zu organisieren, bei den Behörden um eine Genehmigung zu betteln und letzten Endes auch eine große Verantwortung dafür zu übernehmen!!


    Im übrigen ist auch die Vorgabe eines gültigen HU-Nachweises für 07er-Fahrer im Motorsport-Bereich absolut nichts außergewöhnliches!

    Der DMSB schreibt das aus gutem Grund schon seit vielen Jahren im Automobilsport und auch im Enduro-Sport in der Klassik-Klasse vor...

    Nachzulesen im DMSB-Handbuch - Roter Teil - DMSB-Enduro-Prädikatsbestimmungen


    Grüße

    zatec

  • Zumal ein Fahrtenbuch ja nun kein großes Hexenwerk ist und handgeschrieben kann man es ab und an Abends am Wohnzimmertisch halt aktualisieren..

    - Honda CR 250 2000

    - Honda CRF450R 2023

    - Maico MC250 Alpha 1 1982

    - Maico MC490 Mega2 1981

    - Ducati 996 1999

    - Ducati 1096 2019 (Eigenbau, 916 mit 1098 Triebwerk)

    - Honda VTR 1000 SP1/2 200X

    - Moto Guzzi V7-700 1969

    - Pannonia TLF250 1958

  • Bitte hier nicht immer so einen Schmarrn erzählen !!

    aha Du bist also schlauer als die Mitarbeiterin der Zulassungstelle hier vor Ort! Die hat die Nachfrage auf Fahrtenbuch bei der Vergabe meines 07er verneint so etwas gibt es hier nicht. Und das ist 4 Wochen her. Ich weiß was ich erzähle! Und das haben hier alle die in den letzten Jahren so etwas zugelassen bekommen haben nicht bekommen, egal bei welchem Mitarbeiter!

  • So eindeutig list sich das nicht im Bezug auf das Fahrtenbuch, leider, zumindest für Normalsterbliche....


    FZV §16

    Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16.html

    Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
    § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen

    (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
    (2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
    (3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
    (4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
    (5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.
    (6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.


    FZV §17

    Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__17.html

    Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
    § 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer

    (1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
    (2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16 Absatz 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10a ausgegeben wird und dass das Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „07“. Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.
    (3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.

  • aha Du bist also schlauer als die Mitarbeiterin der Zulassungstelle hier vor Ort! Die hat die Nachfrage auf Fahrtenbuch bei der Vergabe meines 07er verneint so etwas gibt es hier nicht. Und das ist 4 Wochen her. Ich weiß was ich erzähle! Und das haben hier alle die in den letzten Jahren so etwas zugelassen bekommen haben nicht bekommen, egal bei welchem Mitarbeiter!

    Du begreifst es einfach nicht, oder??

    Das Führen eines Fahrtenbuches ist bei Betrieb eines Fahrzeugs mit rotem Wechsel-Kennzeichen bundesweit gesetzlich vorgeschrieben!


    Was meinst du, was eine Polizei-Kontrolle dazu sagt, wenn du ihr was von der schlauen Mitarbeiterin der Zulassungsstelle erzählst...?? Das interessiert die einen feuchten Kehricht!

    Da ist unter Umständen ein ordentliches Bußgeld fällig... von Schlimmerem (Unfall mit Personenschäden usw.) wollen wir hier mal gar nicht reden!


    Aber mach du nur, wie du denkst... manche werden eben erst durch Schaden klug.

    Hör aber bitteschön auf damit, dich hier über Veranstalter und deren Vorgaben zu beschweren!

    Die haben es ohnehin schwer genug, ihre Auflagen zu erfüllen und ihre Genehmigungen zu bekommen. Da brauchen sie das Genörgle von solchen wie dir gerade noch... :rolleyes:


    Grüße

    zatec

  • So eindeutig liest sich das im Bezug auf das Fahrtenbuch aber schon:


    FZV §17 > dieser verweist auf §16 Absatz 2 bis 5, wo dann u.a. geschrieben steht:


    Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.


    Wer nicht in der Lage ist, solch einem Text zu folgen, der sollte evtl. dann doch besser auf normale Zulassungen zurück greifen. :thumb:


    Grüße

    zatec

  • Moin,

    Danke Falk. Ich denke damit ist das geklärt und man muss sich nicht gegenseitig anmachen.

    Also zurück zu dem was Spaß macht und über fahren und Mopeds unterhalten.

    MFG MS
    ps bin bekennender Warmduscher ;)
    pss schlecht schreiben konnte ich schon immer gut :)

  • Wir wollen nach Sonnefeld Richtung Nordhausen weiterfahren! Hat jemand eine brauchbare Idee für einen Zwischenstopp auf einem Campingplatz mit Badesee?

    Lütsche , Hohenwarte , Palumpaland Mühlhausen. In Nordhausen Bielen gibt es auch ein See, an dem Mann stehen kann. Allerdings ohne Infrastruktur

  • So, gerade aus Nordhausen zurück, mal eben 600 km abgerissen. Trotz Warnung in den Medien bezüglich voller Autobahnen wegen Reisewelle gut hin und zurück gekommen. Aus Paparazzi-Sicht eine tolle Veranstaltung, die SP im Ziegelwerk sah schon ganz schön schwierig aus, schon geil wenn der Ziegel-Chef selbst Klassik-Fan ist, sein Gelände zur Verfügung stellt und auch noch mitfährt 👍👍👏👏. Bilder gibts natürlich auch

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