Pflichten des Käufers sind den Verkäufer umgehend schriftlich über den Mangel in Kenntnis zu setzen, ihm zweimalig eine Frist zur Nachbesserung zu setzen und ihm zweimalig die mangelhafte Sache zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer hat das Recht den Mangel auf die für ihn preiswerteste Art zu beseitigen, der Käufer muss dies akzeptieren. Sollte ich da was vergessen haben bitte ich um Ergänzung.
Habe letzte Woche erst im Rahmen der Gewährleistung einen neuen Motor für mein e mtb bekommen da dieser nach 500km deutliche Laufgeräusche machte und Lagerspiel aufwies. Allerdings hat sich der Händler diese Kosten aufgrund der noch vorhandenen Garantie beim Hersteller zurück geholt.