Wofür darf die Garage laut Garagenverordnung genutzt werden?Eine Garage ist laut Garagenverordnung ausschließlich für die Lagerung von Autozubehör und das Abstellen des Autos vorgesehen. Dementsprechend sollte eine Garage weder als Werkstatt noch für andere Hobbies, wie den Aufbau einer Garagenband oder das Erfinden neuer Hightech-Computer, wie Apple-Gründer Steve Jobs es einst tat, zweckentfremdet werden. Streng genommen muss das geparkte Auto sogar fahrtüchtig sein. Das bedeutet, dass auch eine Einlagerung von Autos mit Saisonkennzeichen oder Oldtimern in der Garage eigentlich bereits kritisch ist. Auch das Schrauben am eigenen Fahrzeug ist nicht erlaubt, denn für Werkstätten gelten besondere umwelttechnische Richtlinien, die nur bei Spezialanfertigungen eingehalten werden. Kontrollen bei der Garagennutzung sind in der Regel eher selten, können aber bei Verstoß gegen die Garagenverordnung bis zu 500€ kosten.
Was darf in der Garage gelagert werden?Wie bereits erwähnt, ist die Garage offiziell nicht als Lagerraum zugelassen. Das heißt, weder der Rasenmäher, noch die Skiausrüstung oder ähnliches dürfen dort aufbewahrt werden. Die einzige Ausnahme bilden alle Gegenstände, die zum Auto gehören. Das bedeutet, dass Reifen in der Garage lagern dürfen, genauso wie Dachgepäckträger oder Wagenheber. Für all diese Geräte gibt es praktische Innenausstattungen für die Garage, um Ordnung zu schaffen und genug Platz für das Fahrzeug zu wahren. Bei der Lagerung von Gefahrstoffen, die zum Auto gehören, geht es vor allem um den Brandschutz, aber auch sie dürfen für den Eigengebrauch in Einzelgaragen untergestellt werden. Paragraph 17 der Garagenverordnung schreibt Folgendes vor: „In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.“