Sonntagsfahrverbot § 30 StVO z.T. geändert

  • § 30 Abs. 3 StVO wurde geändert : "An Sonntagen und Feiertagen dürfen...zur geschäftsmäßigen oder entgeltliche Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7.5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden."


    Also geschäftsmäßig oder entgeltlich ist ja wohl niemand mit seinem Sportgeräte-Anhänger (Motorrad/Boot/Cross-Buggy) unterwegs, auch nicht mit dem Wohnanhänger hinter dem Firmen-LKW.


    Betroffen von der bisherigen Regelung waren ja regelmäßig auch Pick-Up Fahrzeuge mit LKW Zulassung + Anhänger bzw. Kleintransporter (LKW-Zulassung) mit Anhänger - sofern die Fahrer noch nicht von den Beschlüssen einer Verkehrsministerkonferenz von 2007 in Merseburg wußten, aufgrund derer mehrere Bundesländer interne Regelungen erließen - sowas hatte dann Gesetzeskraft. Konnte man natürlich auch schon googeln.
    War auch bei den Ahndungsbehörden nicht unbedingt bekannt - ist eben Nischen-Wissen. Mit dem entsprechenden Papierberg bewaffnet konnte man sich aber helfen. Schutzleute freuen sich immer, wenn man seine Argumente mit Papier unterlegen kann.
    Ist aber egal, jetzt steht es dort im § 30 StVO.
    Wer's nicht glaubt, googelt : "Sonntagsfahrverbot de jure" ....ausdrucken, mitnehmen, ggf. aushändigen und sich blöde Kommentare verkneifen - niemand kann Alles wissen.


    Gruß

  • Endlich, soviel ich weiß waren davon früher auch die Sonderkraftfahrzeuge, z.B. Wohnmobile betroffen.


    :) Brauchte ich also gestern gar kein schlechtes Gewissen mehr haben mit dem Autoanhänger (gewerblich) hinter dem VW-Bus (nicht LKW, aber halt Sonderkfz Wohnmobil).

  • Das bringt jetzt aber meine " Neuwagen kauf Pläne " durcheinander . Hab ja das " Problem " mit dem LKW Trapo + Anhänger auch .... Tags nicht ausrücken zu dürfen + das LKW Überholverbot . Nun bliebe ja nur das Überholverbot was aber auch nerft . Aber nen Trapo mit Sitzen als PKW will ich eigentlich auch nicht wirklich was bisher mein anstreben war um diese beiden " Probleme " zu umgehen .

    Es kann schon mal passieren das ich die Wegstaben verbuchsele und mich verdrückt auskehre !! :thumbup:

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    Alle meine Beiträge könnten zu 99% Spuren von Ironie aufweisen ... ;)

    Ist der Keil auch noch so klein , muß er in die Nut hinein . Sollte das mal nicht so sein ...... :whistling:  :saint:

  • Moin richtig , mein Trapo 3,3t + Anhänger = 2,5t = mehr als 3,5t . Da interessiert es auch keinen ob ich leer unterwegs bin , das wären dann unter 3t . Könnt ja sein das ich nen getarnten Romulanischen ..... drauf hätte .;-)


    Hab grad nochmal geschaut .... nen neuen LKW Trapo ( Reno Master ) gibbets nicht mal als Automatik ..... :cursing: Bleibt dann doch wohl nur wieder die PKW Variante . X(

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  • [quote='leislauer','http://www.offroadforen.de/index.php/Thread/126012-Sonntagsfahrverbot-§-30-StVO-z-T-geändert/?postID=1598276#post1598276']Nun bliebe ja nur das Überholverbot was aber auch nerft .[/quote


    Könnte mich ja auch irren aber würde bei dir nicht immer noch das Fahrverbot gelten, da du ja gewerblich tätig/unterwegs bist?

  • Wenn ich das richtig interpretiere gehts erst ab 7,5 t los , egal wer wie wo was . Und wie ich wann wo unterwegs bin weis ja keiner . ;)

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  • Gilt für Solo Lkw 7,5 to und Lkw (Gewicht egal) mit Anhänger.


    (2. Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 30 Absatz 3“ wird wie folgt gefasst:
    „Zu Absatz 3
    10 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit
    Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der
    Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder
    Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter
    Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit
    Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und
    diese nicht entgeltlich erfolgen.)

  • Dem Privatmann ist es jetzt aber quasi erlaubt sein Pferd im Anhänger hinter dem Pickup zu befördern . Wenn ich also rein privat unterwegs bin wäre es auch genehmigt . Also so wie der Volksmund das eh schon immer interpretiert hatte . Wegen dem Überholverbot muß es wohl eh einer mit PKW Zulassung werden und dann können die mich mal kreuzweise .

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  • Vor 9-10 Jahren ham sich mich mal aufm Rückweg von der MX Strecke in Münster angehalten.
    Sonntag abends mit meinem damaligen (Post)Golf 2 (LKW Zulassung) und Hänger hinten dran.
    Offiziell hätte ich wohl erst den nächsten Tag weiter fahren dürfen und 30€ hat der Spaß auch gekostet ..


    .. lang lang ists her :D

  • Moin hab wegen nem heutigen Nachmittags Ausflug gen Rosenheim nochmal gegoggelt ..... und das hier gefunden . Nur gut das ich den neuen Trapo als PKW gekauft habe und nicht komplett auf LKW Optik umbaue . Sitzschienen für hinten sind drin , keine Trennwand . :D


    Gilt das Sonntagsfahrverbot für PKW mit Anhänger?Sonntagsfahrverbot: PKW mit Anhänger sind in der Regel nicht betroffen. Bei Transportern gibt es Ausnahmen.


    Fahrer eines PKW brauchen sich in der Regel keine Gedanken über das Sonntagsfahrverbot zu machen. Mit Anhänger oder ohne spielt für sie keine Rolle.


    Komplizierter wird es aber bei Kleintransportern und Fahrzeugen, die aus steuerlichen Vorteilen als LKW angemeldetworden sind. Dies ist häufig der Fall bei SUV (Sport Utillity Vehicle) oder Geländefahrzeugen.


    Mit Anhänger und ohne Sondergenehmigung kann es für den Fahrzeugführer schnell sehr teuer werden, denn das Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhänger ist für alle Gewichtsklassen gültig. Gemäß Bußgeldkatalog gibt es für den Fahrer, der mit seinem LKW das Fahrverbot am Sonntag bzw. am Feiertag ignoriert, ein Bußgeld in Höhe von 120 EUR.


    Ist das Fahrzeug als PKW zugelassen, dürfen auch Kleintransporter unter bestimmten Umständen einen Anhänger am Sonntag führen. Das LKW-Fahrverbot gilt dann nicht. Es ist aber zu beachten, dass ein Transporter, der als PKW zugelassen worden ist, auch als LKW gelten kann. Dies stellte 1997 das Bayrische Oberste Landesgericht München (BayObLG) fest. Ist der Transporter LKW-typisch ausgestattet und zur Güterbeförderung bestimmt, gilt er auch als LKW.

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  • Das Vergnügen hatte ich auch schon, von Köln nach Österreich, kurz vor der Grenze zu Ö von den Bayrischen Scheriffˋs rausgezogen .
    Kosten ca 450€ und er meinte wir müssten bis am Abend warten, wären ca. 8 h gewesen, bin dann abgefahren und über Landstraßen in die Heimat.
    Wenn das Fahrzeug vom Firmenchef gefahren wird kostet es das Doppelte!

    Einmal editiert, zuletzt von maiersepp ()

    • Offizieller Beitrag


    Das stimmt so nicht, was Du da schreibst.


    10 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
    (Quelle: StVO.de)

  • Ein Bekannter von mir, wohnhaft in München, selbständiger Elektriker.
    Wurde von der Schwiegermutter gebeten die alte Küche abzutransportieren (am So) da er diese nicht in seinem T5 transportieren wollte hat er diese im Anhänger abtransportiert.
    Kostete ihm knapp 1000,- € seine Freude war immens


    Mir wurde damlas Mals auch erklärt dass man für Sport Zwecke Gerätschaften ungestraft transportieren darf, dies muss man aber nachweisen können !
    zB - Pferdehändler liefert Pferd aus nicht ok
    - Sportreiter transportiert sein Pfertd zu einem Event ok
    am Ende ist es wie so oft von der Gutmütigkeit des Sheriff’s abhängig .......

  • am Ende ist es wie so oft von der Gutmütigkeit des Sheriff’s abhängig .......

    Im Zweifelsfall muss man sich halt wehren.


    Der Pferdehändler ist allerdings kein gutes Beispiel - bei mir im Ort gibts nen Viehhändler der fährt gefühlt nur Sonntags ;)

    Wer nichts weiß muss alles glauben

  • Friedrich der Text ist nur irgendwo raus kopiert und nicht auf meinem Mist gewachsen und mir ging es nur darum das die Bajuwaren da manchmal ihre eigenen Spielregeln machen . Dein markierter Text ist mir aber bekannt , ist aber halt eine " Grauzone " . Ich bin schadlos durch gekommen , keine Rennleitung in Sicht gewesen und ich hätt auch keine Probleme bekommen . :D

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  • Im Zweifelsfall muss man sich halt wehren.


    Der Pferdehändler ist allerdings kein gutes Beispiel - bei mir im Ort gibts nen Viehhändler der fährt gefühlt nur Sonntags ;)



    Ist meines Wissens vom Zugfahrzeug abhängig, Pajero oder G Benz (typische Fahrzeuge für Viehhändler ;) )kein Thema
    Trapo mit dementsprechend Zulassung geht nicht !

  • Genau ! Bei mir mit PKW Trailer siehts da schon anders aus . Selbst mit PKW " Pferd " und PKW Trailer könnte ein " Notgeiler " Rennleiter in meinem Fall schon Ärger machen wollen .... :whistling:

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