§ 30 Abs. 3 StVO wurde geändert : "An Sonntagen und Feiertagen dürfen...zur geschäftsmäßigen oder entgeltliche Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7.5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden."
Also geschäftsmäßig oder entgeltlich ist ja wohl niemand mit seinem Sportgeräte-Anhänger (Motorrad/Boot/Cross-Buggy) unterwegs, auch nicht mit dem Wohnanhänger hinter dem Firmen-LKW.
Betroffen von der bisherigen Regelung waren ja regelmäßig auch Pick-Up Fahrzeuge mit LKW Zulassung + Anhänger bzw. Kleintransporter (LKW-Zulassung) mit Anhänger - sofern die Fahrer noch nicht von den Beschlüssen einer Verkehrsministerkonferenz von 2007 in Merseburg wußten, aufgrund derer mehrere Bundesländer interne Regelungen erließen - sowas hatte dann Gesetzeskraft. Konnte man natürlich auch schon googeln.
War auch bei den Ahndungsbehörden nicht unbedingt bekannt - ist eben Nischen-Wissen. Mit dem entsprechenden Papierberg bewaffnet konnte man sich aber helfen. Schutzleute freuen sich immer, wenn man seine Argumente mit Papier unterlegen kann.
Ist aber egal, jetzt steht es dort im § 30 StVO.
Wer's nicht glaubt, googelt : "Sonntagsfahrverbot de jure" ....ausdrucken, mitnehmen, ggf. aushändigen und sich blöde Kommentare verkneifen - niemand kann Alles wissen.
Gruß